Bei Schrägparkern sind solche Mehrzweckstreifen sowieso absolut falsch, weil man nie den 1 m Sicherheitsabstand damit gewährleistet.
Ich würd in solchen Fällen einfach auf der Auto-Spur fahren.
Mehrzweckstreifen sind nur bei Normalparkern sinnvoll.
Ich glaube, das ist nicht ausjudiziert, zumindest finde ich im RIS nichts. Wenn ein Radweg auf Grund seines ZUSTANDS so beschaffen ist, dass man befürchten muss, sich durch seine Benutzung zu gefährden, dann muss man ihn (natürlich) nicht benutzen - für seine bloße ANLAGE gilt das aber sicherlich nicht, und über andere Radfahreinrichtungen gibt es anscheinend keine Urteile.
Wenn man davon ausgeht, dass dieser Mehrzweckstreifen baulich in Ordnung ist (ist er nicht - Längsrillen, d.h. man könnte in Analogie zu obigem Urteil argumentieren, ihn nicht benutzen zu müssen), dann kommt leider eine andere Bestimmung zum Tragen: angepasste Geschwindigkeit. Kurz, wenn eine Radfahreinrichtung benutzungspflichtig ist, aber nur dann sicher befahrbar, wenn man sie sehr, sehr langsam benutzt, dann wird daraus wohl folgen, dass man darauf auch wirklich nur sehr, sehr langsam fahren darf. :-(
2 Comments
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Posted on Thu, Jun 25 2009 at 03:17 AM
Bei Schrägparkern sind solche Mehrzweckstreifen sowieso absolut falsch, weil man nie den 1 m Sicherheitsabstand damit gewährleistet.
Ich würd in solchen Fällen einfach auf der Auto-Spur fahren.
Mehrzweckstreifen sind nur bei Normalparkern sinnvoll.
Posted on Fri, Jul 03 2009 at 08:33 AM
Ich glaube, das ist nicht ausjudiziert, zumindest finde ich im RIS nichts. Wenn ein Radweg auf Grund seines ZUSTANDS so beschaffen ist, dass man befürchten muss, sich durch seine Benutzung zu gefährden, dann muss man ihn (natürlich) nicht benutzen - für seine bloße ANLAGE gilt das aber sicherlich nicht, und über andere Radfahreinrichtungen gibt es anscheinend keine Urteile.
Wenn man davon ausgeht, dass dieser Mehrzweckstreifen baulich in Ordnung ist (ist er nicht - Längsrillen, d.h. man könnte in Analogie zu obigem Urteil argumentieren, ihn nicht benutzen zu müssen), dann kommt leider eine andere Bestimmung zum Tragen: angepasste Geschwindigkeit. Kurz, wenn eine Radfahreinrichtung benutzungspflichtig ist, aber nur dann sicher befahrbar, wenn man sie sehr, sehr langsam benutzt, dann wird daraus wohl folgen, dass man darauf auch wirklich nur sehr, sehr langsam fahren darf. :-(