Observed by lixi on Thu, Jun 11 2009
Wie trotz der leider schlechten Bildqualität doch eindeutig zu erkennen ist, befindet sich direkt neben dem Auto eine riesengroße freie Parklücke (neben feiertagsbedingt zig anderen in unmittebarer Nähe), die beim Abstellen des Autos bereits frei gewesen sein muss. Nach ein paar Minuten kommt eine Dame aus der Haustür auf der gegenüberliegenden Straßenseite und begründet die Parkplatzwahl damit, dass sie aus der Wohnung ein paar Gegenstände abtransportieren und daher verladen möchte. Auf der anderen Straßenseite und somit näher bei der Eingangstür wollte sie sich aber doch nicht hinstellen, da sie da ja den Verkehr behindert hätte. Aha. Danke für diesen klaren Blick in die Abgründe der Seele dieser autofixierten Dame.
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4 Comments
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Posted on Wed, Jun 24 2009 at 11:58 AM
Der unbegreifliche Schwachsinn liegt nicht (nur) bei der Lenkraddreherin, sondern ist systembedingt: Ohne den unseligen Radstreifen (ist doch so einer mit einer durchgehenden Bodenmarkierung - das ist auf dem Foto nicht so genau zu sehen [1]) gäbe es solche Probleme nicht. RgE ist auch ohne diese Handtücher möglich und legal zu erlauben. Diese Handtücher sind es, die doch gerade die DosentreiberInnen nachgerade dazu einladen, ihre Karren lieber hier abzustellen - ist ja aus ihrer Sicht da so ein schöner Parkstreifen markiert - u/o den Spielzeugverkehr namens Radverkehr zu behindern, als den grossen, den echten Verkehr.
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[1] Ich kann auf diesem Foto nicht genau erkennen, ob es sich bei der linken, fahrbahnzugewandten Seite um eine durchgehende Bodenmarkierung handelt und somit ist nicht klar, ob es sich dort um einen Rad- oder einen Mehrzweckstreifen handelt. Im Ergebnis ist das aber ohnedies egal in Bezug auf obiges.
Posted on Wed, Jun 24 2009 at 04:36 PM
Bei Radstreifen gegen die Einbahn gibt es kein Radstreifen/Mehrzweckstreifen !
Posted on Fri, Jun 26 2009 at 03:06 AM
@coyote
Der Meinung war ich bisher auch, aber ich habe jetzt in der Spengergasse festgestellt, dass der Radstreifen gegen die Einbahn teilweise breiter ist als der Fahrsteifen für die Autos. Da kaum ein Auto mit etwas über einem Meter Platz das Auslangen findet, sind sie gezwungen auf den Radstreifen zu fahren.
Posted on Fri, Jul 17 2009 at 01:04 PM
Hallo coyote,
danke für den Einwand. So habe ich das noch nie gesehen.
Also schauermal anhand der StVO:
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"§ 2. Begriffsbestimmungen.
[...]
7a. Mehrzweckstreifen: ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der *links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen* nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist."
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und
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"§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.
[...]
(4) Die Benützung von ... Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, ... ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
[...]
2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der *links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen* nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, ..."
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Ok, wenn wir uns streng an die Formulierung *links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen* halten, dann hast du jedenfalls recht, da damit indirekt aus der Sicht des allgemeinen Verkehrs in Einbahnrichtung sich per se ein MZwStr ausschliesst.
Dem widerspricht allerdings
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"§ 7. Allgemeine Fahrordnung.
[...]
(5) Einbahnstraßen dürfen nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies gilt nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, die hievon durch Verordnung ausgenommen werden, und für Radfahrer in solchen Einbahnstraßen, die zugleich Wohnstraßen im Sinne des § 76b sind. Außer in Wohnstraßen sind in diesen Fällen Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern."
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Da steht also geregelt, wie der erlaubte Verkehr gegen die Einbahn vom allg. Verkehr in Einbahnrichtung abzugrenzen ist: Mit Sperrlinien oder mit Leitlinien. Meinem Verständnis nach entspricht die Abgrenzung eines Radfahrstreifens einer Sperrlinie, die Abgrenzung eines Mehrzweckstreifens jedoch einer Leitlinie, die eben auch überfahren werden darf, wenn erforderlich.
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Wie üblich also - in Bezug auf den Radverkehr ist die StVO da und dort in sich inkonsistent.