weil wir gerade diskutieren, vielleicht kann jemand Weisheiten einbringen:
"Radfahren gegen die Einbahn" ist ein stehender Begriff - aber handelt es sich da(nn) um einen Mehrzweckstreifen oder um einen Radstreifen oder um was sonst... denn zumeist ist in solchen Fällen ja nicht einmal eine Linie markiert, sondern nur das Fahrradsymbol angebracht?
Ich hab nichts in der StVO finden können. Im Bild ist eine Einbahn mit Ausnahme für Radfahrer. Demnach stört das Fahrzeug dort wohl, aber darf dort stehen.
Soweit ich aber auch weiss, ist der Verzicht auf die Markierung eines Mehrzweckstreifen nur dort erlaubt, wo es die Breite erfordert. Kann man in zweiter Spur halten ist die Strasse auch breit genug für einen Mehrzweckstreifen. Das regelt aber nicht die StVO und müsste wohl beim Magistrat gemeldet werden.
danke fuer die Mühe der Suche und die Anmerkung
ich schliesse daraus, dass ich als Radfahrer hier in jedem Fall Nachrang habe, denn schliesslich muss ich um vorbeizukommen die Fahrspur wechseln und dann wirklich auf verbotenem Terrain gegen die Einbahn fahren; aber ein Halten und Parken einfach irgendwo ist halt immer noch vorrangig...
Eigentlich waere es rechtlich sicher "korrekter" abzusteigen, dein Rad auf den Gehsteig zu wuchten, dort bis nach dem Blocker zu schieben, wieder rueberwuchten, aufsteigen und danach weiterzuradeln.
Zumindest wird Dir das der Richter sagen, wenn Dich einer auf die Motorhaube nimmt und Dich wegen der Reparaturkosten verklagt ;)
Die StVO spricht davon, " [...] Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern."
Nachdem die StVO - besonders was radfahrerspezifische Teile betrifft - ein unvollständiges Flickwerk ist, bleibt offen, wie Radfahrer sich in der gegebenen Situation verhalten soll. Dem entgegenkommenden Verkehr den Vorrang zu lassen ist aus gesundheitlichen Gründen ratsam. Trotzdem würde ich mal darauf tippen, dass wegen Parkens/Haltens in zweiter Spur (Verkehrsbehinderung) eine Teilschuld beim Parkenden liegt.
"Wuchten und schieben" lass ich übrigens erst dann als Alternative gelten, wenn Autofahrer ihr Fahrzeug über Radüberfahrten schieben müssen. ;)
IIRC hat der an einer Engstelle Vorrang der zuerst hinkommt. Sobald aber einer stehen bleibt verzichtet er auf jeglichen Vorrang. Demnach wird man hier als Radfahrer warten wenn gerade ein Auto die Blockade passiert bis man freien Weg hat.
Aber wer auch immer hier sein KFZ auf die linke Seite, in einer für Radfahrer gegen die Einbahn freigegebene Strasse, abgestellt hat müsste wegen Gefährdung belangt werden können. Ganz unabhängig von der StVO. Also falls es hier zu einem Unfall kommt hat wohl der Lenker des abgestellten KFZ auf jeden Fall eine Mitschuld (guter Rechtschutz vorrausgesetzt).
6 Comments
Login or Register to comment.
Posted on Tue, May 27 2008 at 04:45 AM
weil wir gerade diskutieren, vielleicht kann jemand Weisheiten einbringen:
"Radfahren gegen die Einbahn" ist ein stehender Begriff - aber handelt es sich da(nn) um einen Mehrzweckstreifen oder um einen Radstreifen oder um was sonst... denn zumeist ist in solchen Fällen ja nicht einmal eine Linie markiert, sondern nur das Fahrradsymbol angebracht?
Posted on Tue, May 27 2008 at 08:34 AM
Ich hab nichts in der StVO finden können. Im Bild ist eine Einbahn mit Ausnahme für Radfahrer. Demnach stört das Fahrzeug dort wohl, aber darf dort stehen.
Soweit ich aber auch weiss, ist der Verzicht auf die Markierung eines Mehrzweckstreifen nur dort erlaubt, wo es die Breite erfordert. Kann man in zweiter Spur halten ist die Strasse auch breit genug für einen Mehrzweckstreifen. Das regelt aber nicht die StVO und müsste wohl beim Magistrat gemeldet werden.
Posted on Wed, May 28 2008 at 08:45 AM
danke fuer die Mühe der Suche und die Anmerkung
ich schliesse daraus, dass ich als Radfahrer hier in jedem Fall Nachrang habe, denn schliesslich muss ich um vorbeizukommen die Fahrspur wechseln und dann wirklich auf verbotenem Terrain gegen die Einbahn fahren; aber ein Halten und Parken einfach irgendwo ist halt immer noch vorrangig...
Posted on Wed, May 28 2008 at 10:31 AM
Eigentlich waere es rechtlich sicher "korrekter" abzusteigen, dein Rad auf den Gehsteig zu wuchten, dort bis nach dem Blocker zu schieben, wieder rueberwuchten, aufsteigen und danach weiterzuradeln.
Zumindest wird Dir das der Richter sagen, wenn Dich einer auf die Motorhaube nimmt und Dich wegen der Reparaturkosten verklagt ;)
Posted on Wed, May 28 2008 at 02:02 PM
Die StVO spricht davon, " [...] Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern."
Nachdem die StVO - besonders was radfahrerspezifische Teile betrifft - ein unvollständiges Flickwerk ist, bleibt offen, wie Radfahrer sich in der gegebenen Situation verhalten soll. Dem entgegenkommenden Verkehr den Vorrang zu lassen ist aus gesundheitlichen Gründen ratsam. Trotzdem würde ich mal darauf tippen, dass wegen Parkens/Haltens in zweiter Spur (Verkehrsbehinderung) eine Teilschuld beim Parkenden liegt.
"Wuchten und schieben" lass ich übrigens erst dann als Alternative gelten, wenn Autofahrer ihr Fahrzeug über Radüberfahrten schieben müssen. ;)
Posted on Wed, May 28 2008 at 09:10 PM
IIRC hat der an einer Engstelle Vorrang der zuerst hinkommt. Sobald aber einer stehen bleibt verzichtet er auf jeglichen Vorrang. Demnach wird man hier als Radfahrer warten wenn gerade ein Auto die Blockade passiert bis man freien Weg hat.
Aber wer auch immer hier sein KFZ auf die linke Seite, in einer für Radfahrer gegen die Einbahn freigegebene Strasse, abgestellt hat müsste wegen Gefährdung belangt werden können. Ganz unabhängig von der StVO. Also falls es hier zu einem Unfall kommt hat wohl der Lenker des abgestellten KFZ auf jeden Fall eine Mitschuld (guter Rechtschutz vorrausgesetzt).